Radfahrer-Querung – Mindestbreite 2,50 m
Nach §26 StVO ist der Fußgängerüberweg ausschließlich für Fußgänger und Rollstühle reserviert.
im Zuge der sich ständig fortschreitenden individuellen Mobilität besteht verstärkt auch Querungsbedarf für Radfahrerinnen und Radfahrer. Die HAV sieht vor, dass Querungshilfen die auch vom Radverkehr frequentiert werden eine Mindestbreite von 2,50 m aufweisen müssen. Die modular aufgebaute Lüft Flexinsel bildet mit zwei Viertelelementen einen Inselkopf mit einer Breite von 2,50 m. Rechteckteile können die insel in 50er Schritten verbreitern und verlängern.